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§ 28 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Rettungsdienst und Krankentransport → Kapitel 2 – Durchführung des Rettungsdienstes

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 BremHilfeG – Rettungsdienstbedarfsplan

(1) Die Stadtgemeinden stellen Rettungsdienstbedarfspläne auf, die regelmäßig fortzuschreiben sind. In den Bedarfsplänen sind die, für den Rettungsdienst kostenbildenden Merkmale aufzuführen. Dies sind insbesondere

  1. 1.

    Anzahl und Standorte von Rettungswachen,

  2. 2.

    Qualitätsanforderungen,

  3. 3.

    Anzahl der erforderlichen Krankenkraftwagen, Notarzteinsatzfahrzeugen und sonstigen Einsatzmittel,

  4. 4.

    Besondere Ausrüstungsgegenstände,

  5. 5.

    Aus- und Fortbildungsbedarf,

  6. 6.

    Administrationsaufgaben,

  7. 7.

    rettungsdienstlichen Anteile der Einsatzleitstelle und

  8. 8.

    Maßnahmen und Planungen für Vorkehrungen bei Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Erkrankter.

(2) Planungsgröße für Standorte und Anzahl der vorzuhaltenden Rettungsmittel ist die Vorgabe, mindestens 95 Prozent aller Notfälle innerhalb einer Eintreffzeit von zehn Minuten bedienen zu können. Für die Kontrolle der Eintreffzeiten ist die Zeitspanne von der Eröffnung des Einsatzes bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort an befestigter Straße maßgebend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHilfeG,HB - Bremisches Hilfeleistungsgesetz/§§ 24 - 36, Teil 3 - Rettungsdienst und Krankentransport/§§ 26 - 33, Kapitel 2 - Durchführung des Rettungsdienstes/
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