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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayDO,BY - Disziplinarordnung/Art. 117 - 119, Zehnter Teil - Besondere Vorschriften/
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Art. 119 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern
Zehnter Teil – Besondere Vorschriften
Art. 119 BayDO – Anhörungspflicht bei Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte nichtstaatlicher Dienstherren(1)
Erlässt die Rechtsaufsichtsbehörde oder eine andere staatliche Behörde nach diesem Gesetz eine Disziplinarverfügung oder eine andere auf disziplinäre Verfolgung gerichtete Maßnahme gegen einen Beamten einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder einer sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, ist dem Dienstherrn Gelegenheit zur Äußerung zu geben. In besonders dringenden Fällen kann die Anhörung nachgeholt werden. Zieht das zuständige Staatsministerium die Befugnisse der Einleitungsbehörde nach Art. 36 Abs. 3 an sich, gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).
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