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§ 11 HmbAbwG
Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Öffentliche Abwasseranlagen, Anschluss und Benutzung

Titel: Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAbwG
Gliederungs-Nr.: 2135-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 HmbAbwG – Einleitungsverbote

(1) In die öffentlichen Abwasseranlagen dürfen nicht eingeleitet werden

  1. 1.
    Stoffe oder Stoffgruppen wie Schwermetalle, Zyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polyzyklische Aromate, Pflanzenschutzmittel, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind (gefährliche Stoffe),
  2. 2.
    feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl,
  3. 3.
    feste Stoffe wie Asche, Sand, Zement, Faserstoffe, Kunstharze, Teer, Pappe, grobes Papier, Küchenabfälle, Fette sowie flüssige Abgänge, die erhärten,
  4. 4.
    Säuren oder Laugen,
  5. 5.
    Abwasser oder andere Stoffe, die infolge ihrer Zusammensetzung schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können,
  6. 6.
    Abwasser, von dem zu erwarten ist, dass es auch nach Behandeln in Klärwerken oder anderen Abwasserbehandlungsanlagen nicht den Mindestanforderungen nach § 7a WHG entsprechen wird,
  7. 7.
    Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltung,
  8. 8.
    Grundwasser, soweit es nicht aus Grundwasserabsenkungen im Zusammenhang mit Bauarbeiten oder aus Grundwasserförderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen der Altlastensanierung oder aus Absenkungsmaßnahmen zur Verhinderung von Bauschäden infolge wesentlich erhöhter Grundwasserstände stammt,
  9. 9.
    Abwasser, das wärmer als 35 Grad Celsius ist,
  10. 10.
    sonstige Abwässer oder Stoffe, die sich schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken können, die das Wartungspersonal oder die Abwasseranlagen selbst gefährden, ihre Benutzbarkeit und Unterhaltung beeinträchtigen oder die Reinigung des Abwassers erschweren.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stoffe dürfen im Abwasser enthalten sein, wenn

  1. 1.

    für die Einleitung des Abwassers eine Genehmigung nach § 11a besteht und die in der Genehmigung festgesetzten Anforderungen eingehalten werden,

  2. 2.

    die Einleitung des Abwassers von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 11a Absatz 3 freigestellt ist und die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" eingehalten werden oder

  3. 3.

    die Einleitung des Abwassers nach § 12 Absatz 2 angezeigt wurde und die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" eingehalten werden oder bei einer vorübergehenden Änderung der Abwassermenge einer genehmigten Einleitung die in der Genehmigung festgesetzten Anforderungen eingehalten werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbAbwG,HH - Hamburgisches Abwassergesetz/§§ 4 - 12, Zweiter Abschnitt - Öffentliche Abwasseranlagen, Anschluss und Benutzung/