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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/JVKostG Bln,BE - Justizverwaltungskostengesetz/
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§ 4 JVKostG Bln
Justizverwaltungskostengesetz Berlin (JVKostG Bln)
Justizverwaltungskostengesetz Berlin (JVKostG Bln)
Landesrecht Berlin
§ 4 JVKostG Bln
In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach Nummer 3.3 und Nummer 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.
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