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Art. 4 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Anwendbarkeit des Gesetzes

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 4 BayDO – Disziplinarmaßnahmen nach einer Strafe oder Geldbuße(1)

Ist gegen einen Beamten oder Ruhestandsbeamten im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren eine Strafe oder eine Geldbuße verhängt worden, darf wegen desselben Sachverhalts ein Verweis oder eine Geldbuße nicht ausgesprochen werden; Gehaltskürzung und Kürzung des Ruhegehalts dürfen nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten oder Ruhestandsbeamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayDO,BY - Disziplinarordnung/Art. 1 - 5, Erster Teil - Anwendbarkeit des Gesetzes/