Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbAbwG,HH - Hamburgisches Abwassergesetz/§§ 25 - 28, Sechster Abschnitt - Schlussvorschriften/
Dokument
§ 27 HmbAbwG
Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Landesrecht Hamburg
Sechster Abschnitt – Schlussvorschriften
§ 27 HmbAbwG – Amtspflichten
Die Rechte und Pflichten, die der Freien und Hansestadt Hamburg und ihren Bediensteten sowie der Stadtentwässerung und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz zustehen oder obliegen, bestimmen sich ausschließlich nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts. Die Pflichten werden als Amtspflichten im Sinn des Artikels 34 des Grundgesetzes erfüllt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbAbwG,HH - Hamburgisches Abwassergesetz/§§ 25 - 28, Sechster Abschnitt - Schlussvorschriften/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170397,36
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170397,36
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.