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§ 105 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil VIII – Hochschulplanung

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 105 BremHG – Beschlussfassung über den Hochschulgesamt- oder Wissenschaftsplan

(1) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen entwirft den Hochschulgesamt- oder Wissenschaftsplan und seine Fortschreibung. Den Entwurf leitet er den Hochschulen zur Stellungnahme zu.

(2) Der Senat beschließt den Hochschulgesamt- oder Wissenschaftsplan und unterrichtet die Bürgerschaft, einschließlich abweichender Stellungnahmen der Hochschulen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHG,HB - Bremisches Hochschulgesetz/§§ 103 - 105a, Teil VIII - Hochschulplanung/
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