Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 14 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil III – Personal → Kapitel 1 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 BremHG – Personalwesen

(1) Die an den Hochschulen tätigen Beamten und Beamtinnen sowie die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen stehen im Dienste der Freien Hansestadt Bremen. Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde werden von den Hochschulen wahrgenommen, soweit sie vom Senat nach Artikel 118 Abs. 3 der Landesverfassung übertragen worden sind. Der Rektor oder die Rektorin entscheidet nach Anhörung der betroffenen Organisationseinheiten.

(2) Soweit der Hochschule die Einstellungsbefugnis nach Absatz 1 Satz 2 nicht übertragen worden ist, werden die Bediensteten auf Vorschlag der Hochschule eingestellt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHG,HB - Bremisches Hochschulgesetz/§§ 14 - 31a, Teil III - Personal/§§ 14 - 15, Kapitel 1 - Gemeinsame Bestimmungen/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.