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§ 72 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil VI – Forschung

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 72 BremHG – Forschungsschwerpunkte

(1) Die Universität richtet nach Maßgabe ihrer Hochschulentwicklungsplanung für in der Regel zeitlich befristete interdisziplinäre Forschungen Forschungsschwerpunkte ein und berücksichtigt vorrangig ihren besonderen Bedarf an Personal, Sachmitteln und Einrichtungen.

(2) Ein Forschungsschwerpunkt kann als wissenschaftliche oder zentrale wissenschaftliche Einrichtung nach § 92, als Institut nach § 93 oder als gemeinsame wissenschaftliche Organisationseinheit nach § 13 sowie im Falle der Einrichtung einer rechtsfähigen Teilkörperschaft nach § 13a eingerichtet werden.

(3) Über die Einrichtung, Fortführung, Beendigung sowie über die Organisationsform entscheidet das Rektorat auf der Grundlage der Beschlussfassung des Akademischen Senats nach der Anhörung der Fachbereiche. Die Begutachtung durch externe Sachverständige sowie Bewertungen im Rahmen des Qualitätsmanagements nach § 69 sind zu berücksichtigen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Durchführung von Sonderforschungsbereichen und anderen langfristigen Forschungsschwerpunkten, die mit den Mitteln Dritter durchgeführt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHG,HB - Bremisches Hochschulgesetz/§§ 70 - 77, Teil VI - Forschung/
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