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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHG,HB - Bremisches Hochschulgesetz/§§ 48 - 69, Teil V - Studium, Prüfungen und Studienreform/§§ 68 - 69, Kapitel 4 - Studienreform/
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§ 68 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen
Teil V – Studium, Prüfungen und Studienreform → Kapitel 4 – Studienreform
§ 68 BremHG – Studienreform
Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Die Studienreform soll gewährleisten, dass das Studium unter Wahrung von Interdisziplinarität erfolgt und unter besonderer Berücksichtigung der Verbindung zwischen Wissenschaft und Praxis sowie überregional und international ausgerichtet ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHG,HB - Bremisches Hochschulgesetz/§§ 48 - 69, Teil V - Studium, Prüfungen und Studienreform/§§ 68 - 69, Kapitel 4 - Studienreform/
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