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§ 19 HmbAbwG
Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Abwasserinformation und Datenverarbeitung

Titel: Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAbwG
Gliederungs-Nr.: 2135-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 HmbAbwG – Abwasserinformationssystem

(1) Bei der zuständigen Behörde wird zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz ein Abwasserinformationssystem geführt. Das Abwasserinformationssystem enthält insbesondere

  1. 1.

    abwasserrelevante Daten über Betriebe mit gewerblichem, industriellem Abwasser, das in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird (Einleitungskataster),

  2. 2.

    Daten über

    1. a)

      das Einbringen von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen über Abwasserübergabestellen,

    2. b)

      die Eigenüberwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen gemäß § 17b,

    3. c)

      die Entleerung von Abwassersammelgruben und die Wartung und Entschlammung von Kleinkläranlagen,

    4. d)

      die Wartung, Entleerung und Überprüfung von Fett- und Leichtflüssigkeitsabscheidern und der zugehörigen Schlammfänge,

    5. e)

      die zertifizierten Fachbetriebe und Zertifizierungsorganisationen gemäß § 13b, die zugelassenen Fachbetriebe und Fachkundigen nach § 15 Absatz 6 sowie die zugelassenen Laboratorien für Abwasseruntersuchungen (Untersuchungsstellen) nach § 17a.

(2) Die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind zur Duldung von Untersuchungen verpflichtet, die für das Abwasserinformationssystem nach Absatz 1 erforderlich sind. Die nach Satz 1 Verpflichteten sind von der bevorstehenden Untersuchung zu informieren. § 17 bleibt unberührt. Entstehen bei der Abwasseruntersuchung nach Satz 1 unmittelbare Vermögensnachteile, ist die betroffene Person zu entschädigen.

(3) Für die Vorschriften über das Abwasserinformationssystem und die Datenverarbeitung findet, soweit nichts anderes bestimmt wird, das Hamburgische Datenschutzgesetz vom 5. Juli 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 133, 165, 226), zuletzt geändert am 18. März 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 76), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(4) Für den Inhalt der Dateien aus dem Abwasserinformationssystem besteht eine zeitlich unbeschränkte Aufbewahrungspflicht. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbAbwG,HH - Hamburgisches Abwassergesetz/§§ 19 - 21, Vierter Abschnitt - Abwasserinformation und Datenverarbeitung/