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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbAbwG,HH - Hamburgisches Abwassergesetz/§§ 22 - 24, Fünfter Abschnitt - Schäden an öffentlichen Abwasseranlagen/
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§ 24 HmbAbwG
Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Landesrecht Hamburg
Fünfter Abschnitt – Schäden an öffentlichen Abwasseranlagen
§ 24 HmbAbwG – Kostenfestsetzung
Sind nach § 22 Kosten zu erstatten, so werden diese durch Bescheid der Stadtentwässerung festgesetzt. Zur Abgeltung der der Stadtentwässerung bei der Beseitigung von Schäden entstehenden allgemeinen Kosten werden Gemeinkostenzuschläge nach § 19 Absatz 1 Satz 4 des Sielabgabengesetzes in der Fassung vom 12. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 292) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbAbwG,HH - Hamburgisches Abwassergesetz/§§ 22 - 24, Fünfter Abschnitt - Schäden an öffentlichen Abwasseranlagen/
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