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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbAbwG,HH - Hamburgisches Abwassergesetz/§§ 4 - 12, Zweiter Abschnitt - Öffentliche Abwasseranlagen, Anschluss und Benutzung/
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§ 9a HmbAbwG
Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Landesrecht Hamburg
Zweiter Abschnitt – Öffentliche Abwasseranlagen, Anschluss und Benutzung
§ 9a HmbAbwG – Ausnahme von der Anschlusspflicht und dem Benutzungszwang
Die Anschlusspflicht (§ 6) und der benutzungszwang (§ 9) für Niederschlagswasser entfällt, wenn dieses unter Beachtung der wasserrechtlichen Bestimmungen versickert bzw. in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird; dies gilt auch für Grundwasser, das nicht dem Einleitungsverbot nach § 11 Absatz 1 Nummer 8 unterliegt; das Anschlussrecht (§ 8 Absatz 1) bleibt unberührt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbAbwG,HH - Hamburgisches Abwassergesetz/§§ 4 - 12, Zweiter Abschnitt - Öffentliche Abwasseranlagen, Anschluss und Benutzung/
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