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§ 15 FAG M-V
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Schlüsselzuweisungen

Titel: Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FAG M-V
Gliederungs-Nr.: 6030-14
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 15 FAG M-V – Gesamtschlüsselmasse

(1) Die Mittel nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 (Gesamtschlüsselmasse) abzüglich des Familienleistungsausgleichs nach § 9 sowie abzüglich des Aufkommens aus der Finanzausgleichsumlage nach § 29 Absatz 2 Satz 3 stehen

  1. 1.

    für Gemeindeaufgaben in Höhe von 58,43 Prozent und

  2. 2.

    für Kreisaufgaben in Höhe von 41,57 Prozent

zur Verfügung.

(2) Die Teilschlüsselmasse für Gemeindeaufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 erhöht sich um den Familienleistungsausgleich nach § 9 und um das Aufkommen aus der Finanzausgleichsumlage nach § 29 Absatz 2 Satz 3.

(3) Mit der Gesamtschlüsselmasse können Zahlungen, die das Land zugunsten der Kommunen leistet, verrechnet werden, soweit entweder eine Ermächtigung durch Gesetz oder durch Verordnung der Landesregierung oder eine Zustimmung der kommunalen Landesverbände vorliegt.

(4) Von den Schlüsselzuweisungen können bis zu 4 Prozent für investive Zwecke verwendet werden. Dieser Teil der Zuweisungen wird dann als Kapitalzuschuss gewährt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/FAG M-V,MV - Finanzausgleichsgesetz M-V/§§ 15 - 21, Abschnitt 4 - Schlüsselzuweisungen/
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