Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 17 FAG M-V
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Schlüsselzuweisungen

Titel: Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FAG M-V
Gliederungs-Nr.: 6030-14
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 17 FAG M-V – Bedarfsansatz für Gemeindeaufgaben

(1) Der Bedarfsansatz für Gemeindeaufgaben wird durch Addition des Hauptansatzes und der Nebenansätze ermittelt.

(2) Der Hauptansatz ergibt sich aus der Einwohnerzahl einer Gemeinde.

(3) Folgende zusätzliche Nebenansätze werden berücksichtigt:

  1. 1.

    Ansatz für Kinder,

  2. 2.

    Ansatz für Demografie,

  3. 3.

    Ansatz für übergemeindliche Aufgaben der zentralen Orte.

(4) Der Nebenansatz für Kinder wird berechnet, indem das Produkt aus der Anzahl der Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und dem Faktor 1,22 gebildet wird.

(5) Der Nebenansatz für Demografie einer nicht zentralörtlichen Gemeinde, mit dem der überdurchschnittliche Bevölkerungsrückgang über zehn Jahre Berücksichtigung findet, beruht auf einer Vergleichsberechnung der

  1. 1.

    nach Absatz 2 zu berücksichtigende Einwohnerzahl mit

  2. 2.

    der Einwohnerzahl, die zehn Jahre vor dem nach Absatz 2 maßgeblichen Jahr festgestellt wurde.

Ist die Entwicklung der Einwohnerzahl im Betrachtungszeitraum negativ, wird diese der Entwicklung der Einwohnerzahl aller Gemeinden des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Vergleichszeitraum gegenübergestellt. Soweit der Einwohnerverlust einer Gemeinde größer als im Durchschnitt aller Gemeinden des Landes ist, wird der den Durchschnitt übersteigende Teil des Einwohnerverlusts mit dem Faktor 0,35 multipliziert. Für die Berechnung des Nebenansatzes für Demografie einer zentralörtlichen Gemeinde finden die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Einwohnerzahl aus den jeweiligen Verflechtungsbereichen der Grund-, Mittel- oder Oberzentren ermittelt werden.

(6) Der Nebenansatz für übergemeindliche Aufgaben der zentralen Orte wird berechnet, indem die Summe aus der Einwohnerzahl des jeweiligen Verflechtungsbereichs und des Nebenansatzes für Demografie

  1. 1.

    mit dem Faktor 0,06 für Grundzentren,

  2. 2.

    mit dem Faktor 0,12 für Mittelzentren und

  3. 3.

    mit dem Faktor 0,16 für Oberzentren

multipliziert wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/FAG M-V,MV - Finanzausgleichsgesetz M-V/§§ 15 - 21, Abschnitt 4 - Schlüsselzuweisungen/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.