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§ 51 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht

Zweiter Unterabschnitt – Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten → Vierter Titel – Wartezeiterfüllung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VI
Gliederungs-Nr.: 860-6
Normtyp: Gesetz

§ 51 SGB VI – Anrechenbare Zeiten

(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.

Absatz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(2) 1Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten auf Grund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. 2Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.

Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

(3a) 1Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit

  1. 1.

    Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,

  2. 2.

    Berücksichtigungszeiten,

  3. 3.

    Zeiten des Bezugs von

    1. a)

      Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,

    2. b)

      Leistungen bei Krankheit und

    3. c)

      Übergangsgeld,

    soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und

  4. 4.

    freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.

2Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.

Absatz 3a neugefasst durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787).

(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

Absatz 4 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen/§§ 33 - 105a, Zweiter Abschnitt - Renten/§§ 35 - 62, Zweiter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten/§§ 50 - 53, Vierter Titel - Wartezeiterfüllung/