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§ 20 TT-VgG
Bremisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 5 – Schlussvorschriften

Titel: Bremisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz)
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: TT-VgG,HB
Gliederungs-Nr.: 63-h-2
Normtyp: Gesetz

§ 20 TT-VgG – Übergangsregelungen

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor seinem Inkrafttreten eingeleitet worden ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/TT-VgG,HB - Tariftreue- und Vergabegesetz/§§ 19a - 21, Abschnitt 5 - Schlussvorschriften/