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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/ÖGDG,HB - Gesundheitsdienstgesetz/§§ 13 - 22, Teil 4 - Gesundheitsförderung, Gesundheitshilfe, Gesundheitsschutz/§§ 13 - 16, Abschnitt 1 - Gesundheitsförderung/
Dokument
§ 13 ÖGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Landesrecht Bremen
Teil 4 – Gesundheitsförderung, Gesundheitshilfe, Gesundheitsschutz → Abschnitt 1 – Gesundheitsförderung
§ 13 ÖGDG – Gesundheitsförderung
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst trägt in enger Zusammenarbeit mit den anderen im Bereich der Gesundheitsförderung tätigen Organisationen und Gruppen zur Förderung gesunder Lebens- und Umweltbedingungen einschließlich der Gesundheitsbildung bei, soweit andere gesetzliche Regelungen dies nicht ausschließen.
(2) Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes im Bereich der Gesundheitsförderung sind:
- 1.Koordinierung der im Bereich der Gesundheitsförderung tätigen Institutionen, Träger und Körperschaften,
- 2.Unterstützung und Förderung kommunaler gesundheitsfördernder Aktivitäten und von Selbsthilfegruppen,
- 3.Durchführung von eigenen Maßnahmen der Verhaltens- und Verhältnisprävention.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/ÖGDG,HB - Gesundheitsdienstgesetz/§§ 13 - 22, Teil 4 - Gesundheitsförderung, Gesundheitshilfe, Gesundheitsschutz/§§ 13 - 16, Abschnitt 1 - Gesundheitsförderung/
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