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§ 2 ÖGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Landesrecht Bremen

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: ÖGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 ÖGDG – Aufgabenstellung

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst nimmt vor allem folgende Aufgaben wahr:

  1. 1.
    Betrachtung und Darstellung der Gesundheitssituation der Bevölkerung (Gesundheitsberichterstattung) sowie Entwicklung der sich daraus ergebenden Gesundheitsplanung,
  2. 2.
    Hinwirken auf gesundheitserhaltende und -fördernde ökologische und soziale Rahmenbedingungen,
  3. 3.
    gesundheitliche Aufklärung, Gesundheitsbildung und Gesundheitsvorsorge zur Förderung gesunder Lebensweise einschließlich Bewertung der Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die menschliche Gesundheit,
  4. 4.
    Durchführung von Maßnahmen der Prävention,
  5. 5.
    gesundheitliche Hilfen,
  6. 6.
    gesundheitlicher Verbraucherschutz,
  7. 7.
    Hinwirken auf gesundheitlich, insbesondere hygienisch unbedenkliche Verhältnisse zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen oder -schädigungen,
  8. 8.
    Verhütung und Eingrenzung übertragbarer Krankheiten,
  9. 9.
    Überwachung der Herstellung und des Verkehrs mit Arzneimitteln,
  10. 10.
    Aufsicht über Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben ist,
  11. 11.
    Erstellen von amtlichen Bescheinigungen, Zeugnissen sowie von amtlichen Gutachten.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst bewertet im Rahmen des § 1 Abs. 5 gesundheitliche Fragestellungen, soweit keine ausdrücklichen anderen Regelungen bestehen.

(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat die Ziele der Gesundheitsförderung, des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitssicherung der Bevölkerung in Planungsprozesse des Landes und der Stadtgemeinden einzubringen, um auf die Gesundheitsverträglichkeit öffentlichen Handelns hinzuwirken. Die jeweils fachlich zuständigen Behörden haben im Rahmen eigener Planungen frühzeitig auf die Beteiligung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zu achten und müssen diesem die für seine Urteilsbildung erforderlichen Grundlagen zur Verfügung stellen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/ÖGDG,HB - Gesundheitsdienstgesetz/§§ 1 - 3, Teil 1 - Allgemeine Vorschriften/