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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/ÖGDG,HB - Gesundheitsdienstgesetz/§§ 37 - 44, Teil 10 - Übergangs- und Schlussvorschriften/
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§ 40 ÖGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Landesrecht Bremen
Teil 10 – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 40 ÖGDG – Übergangsregelung
Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anzeigepflichtige Tätigkeiten als Heilpraktiker, als Angehöriger eines Gesundheitsfachberufes oder als Anbieter oder Erbringer kranken-, alten- oder heilerziehungspflegerischer Tätigkeiten durchführt, hat seinen Anzeigepflichten nach § 27 Abs. 1 und 2 und § 28 Abs. 1 und 2 innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt nachzukommen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/ÖGDG,HB - Gesundheitsdienstgesetz/§§ 37 - 44, Teil 10 - Übergangs- und Schlussvorschriften/
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