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§ 30 FAG M-V
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 7 – Umlagen

Titel: Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FAG M-V
Gliederungs-Nr.: 6030-14
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 30 FAG M-V – Kreisumlage, Verordnungsermächtigung

(1) Soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen eines Landkreises seinen Bedarf nicht decken, erhebt er eine Umlage von den kreisangehörigen Gemeinden (Kreisumlage).

(2) Die Kreisumlage wird für jedes Haushaltsjahr in einem Vomhundertsatz der Umlagegrundlagen (Umlagesatz) bemessen. Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung festzusetzen. Die Umlagegrundlagen entsprechen der Finanzkraft nach § 16 Absatz 7 Satz 1.

(3) Die Kreisumlage ist zwischen großen kreisangehörigen Städten und sonstigen kreisangehörigen Gemeinden zu differenzieren, wenn große kreisangehörige Städte in ihrem Gebiet Aufgaben anstelle des Landkreises wahrnehmen und anderweitig kein ausreichender finanzieller Ausgleich stattfindet. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium kann das Nähere hierzu durch Rechtsverordnung regeln.

(4) Die Kreisumlage ist anteilig zu zahlen, wenn Teilbeträge der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben und der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer den Gemeinden zufließen. Dies gilt auch bei Abschlagszahlungen nach § 32 Absatz 1 Satz 2. Ergibt sich nach Absatz 2 eine negative Umlagegrundlage, hat die kreisangehörige Gemeinde gegenüber dem Landkreis einen Zahlungsanspruch. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches fordern. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium kann das Nähere hierzu durch Rechtsverordnung regeln.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/FAG M-V,MV - Finanzausgleichsgesetz M-V/§§ 29 - 30, Abschnitt 7 - Umlagen/
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