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§ 14 FAG M-V
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Finanzausgleichsmasse

Titel: Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FAG M-V
Gliederungs-Nr.: 6030-14
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 14 FAG M-V – Verwendung der Finanzausgleichsmasse, Verordnungsermächtigung

(1) Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet

  1. 1.

    für Vorwegabzüge für

    1. a)

      den Ausgleich der Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde nach § 22 in Höhe von 273 750 000 Euro,

    2. b)

      Zuweisungen für Infrastruktur nach § 23 in den Jahren 2020 bis 2023 in Höhe von 150 000 000 Euro sowie ab dem Jahr 2024 in Höhe von 6,5 Prozent der Finanzausgleichsmasse aufgerundet auf volle Millionen Euro mindestens jedoch 100 000 000 Euro,

    3. c)

      Zuweisungen für kreisangehörige zentrale Orte nach § 24 in Höhe von jeweils 15 000 000 Euro in den Jahren 2020 bis 2021,

    4. d)

      Sonderbedarfszuweisungen in Höhe von 25 000 000 Euro im Jahr 2023, jeweils 50 000 000 Euro in den Jahren 2024 und 2025 sowie 15 000 000 Euro ab dem Jahr 2026 und Sonderzuweisungen in Höhe von 15 000 000 Euro nach § 25,

    5. e)

      Zuweisungen an den Kommunalen Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern nach § 28 in Höhe von 7 000 000 Euro,

    6. f)

      Zuweisungen an den Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern nach § 26 in Höhe von 50 000 000 Euro,

    7. g)

      die Finanzierung des kooperativen E-Governments nach § 24a in Höhe von 7 575 000 Euro sowie

    8. h)

      einmalige Zuweisungen an Gemeinden und Landkreise nach § 24b für Mehraufwendungen für ukrainische Kriegsvertriebene für übrige Kosten, etwa in den Bereichen Kinderbetreuung, Beschulung sowie Gesundheits- und Pflegekosten, in Höhe von 5 800 000 Euro in den Jahren 2022 und 2023 und

  2. 2.

    im Übrigen für Schlüsselzuweisungen nach § 15.

(2) Soweit einzelne Ansätze nach Absatz 1 Buchstabe d, f und g nicht vollständig für Zuweisungen benötigt werden, werden sie ab dem Jahr 2022 dem Kommunalen Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern zugeführt. Das Nähere regelt das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/FAG M-V,MV - Finanzausgleichsgesetz M-V/§§ 13 - 14, Abschnitt 3 - Finanzausgleichsmasse/
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