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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/EinigStV,NI - EinigungsstellenV/
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§ 10 EinigStV
Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Landesrecht Niedersachsen
§ 10 EinigStV – Schlussvorschrift
(1) Diese Verordnung tritt vierzehn Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Einigungsstellen vom 16. Dezember 1958 (Nds. GVBl. Sb. I S. 496) außer Kraft.
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