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§ 71a LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 71a LHO – Buchführung und Rechnungslegung nach den Grundsätzen staatlicher Doppik

Das Rechnungswesen wird zusätzlich nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung (staatliche Doppik) gestaltet. Die §§ 71, 72 und 73, 75 und 76 sowie 80 bis 84 bleiben unberührt. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LHO,HB - Landeshaushaltsordnung/§§ 70 - 87, Teil IV - Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung/
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