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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/MontÜbk - Montrealer Übereinkommen/Art. 3 - 16, Kapitel II - Urkunden und Pflichten der Parteien betreffend die Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern/
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Art. 5 MontÜbk
Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
Kapitel II – Urkunden und Pflichten der Parteien betreffend die Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern
Art. 5 MontÜbk – Inhalt des Luftfrachtbriefs und der Empfangsbestätigung über Güter
Der Luftfrachtbrief und die Empfangsbestätigung über Güter müssen enthalten:
- a)die Angabe des Abgangs- und Bestimmungsorts;
- b)falls Abgangs- und Bestimmungsort im Hoheitsgebiet desselben Vertragsstaats liegen, jedoch eine oder mehrere Zwischenlandungen im Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen sind, die Angabe von zumindest einem dieser Zwischenlandepunkte;
- c)die Angabe des Gewichts der Sendung.
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