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Hamburgisches Vergabegesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Vergabegesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbVergabeG,HH
Gliederungs-Nr.: 703-2
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 HmbVergabeG – Anwendungsbereich (1)

Dieses Gesetz gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge der Freien und Hansestadt Hamburg im Sinne von § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung vom 26. August 1998, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juli 2002, unabhängig von den Schwellenwerten gemäß § 100 GWB.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57).
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Vergabegesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vergaberechts vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) gilt:
"Auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. März 2006 eingeleitet worden ist, findet das Hamburgische Vergabegesetz in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Vergabe geltenden Fassung Anwendung. Als Einleitung ist im Zweifel der Termin der Bekanntmachung anzusehen."



§ 2 HmbVergabeG – Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand (1)

Die Freie und Hansestadt Hamburg und die sonstigen der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zusätzlich die Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten. Ferner gilt dieses Gesetz entsprechend für Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in der Hand der Freien und Hansestadt Hamburg oder sonstigen der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden juristischen Personen befinden, soweit diese öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 98 GWB sind. Bei Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 GWB sind § 97 Absätze 1 bis 5 und die §§ 98 bis 101 GWB sowie die Vergabeverordnung (Neufassung vom 11. Februar 2003, BGBl. I S. 169 in der jeweils geltenden Fassung) entsprechend anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass von der Verdingungsordnung für Leistungen und von der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen jeweils nur der erste Abschnitt Anwendung findet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57).
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Vergabegesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vergaberechts vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) gilt:
"Auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. März 2006 eingeleitet worden ist, findet das Hamburgische Vergabegesetz in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Vergabe geltenden Fassung Anwendung. Als Einleitung ist im Zweifel der Termin der Bekanntmachung anzusehen."



§ 3 HmbVergabeG – Tariftreueerklärung (1)

(1) Aufträge für Bauleistungen dürfen nur an solche Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu bezahlen. Als Bauleistungen gelten Leistungen des Bauhauptgewerbes und des Baunebengewerbes. Satz 1 gilt auch für die Vergabe von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr.

(2) Gelten am Ort der Leistung mehrere Tarifverträge für dieselbe Leistung, so hat der öffentliche Auftraggeber den gültigen Tarifvertrag des Gewerbes in Hamburg zugrunde zu legen, der mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbart wurde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57).
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Vergabegesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vergaberechts vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) gilt:
"Auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. März 2006 eingeleitet worden ist, findet das Hamburgische Vergabegesetz in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Vergabe geltenden Fassung Anwendung. Als Einleitung ist im Zweifel der Termin der Bekanntmachung anzusehen."



§ 4 HmbVergabeG – Nachunternehmereinsatz (1)

(1) Der Auftragnehmer darf Leistungen nur auf Nachunternehmer übertragen, wenn der Auftraggeber im Einzelfall schriftlich zugestimmt hat. Die Bieter sind verpflichtet, schon bei Abgabe ihres Angebots anzugeben, welche Leistungen an Nachunternehmer weiter vergeben werden sollen. Soweit Leistungen auf Nachunternehmer übertragen werden, hat sich der Auftragnehmer auch zu verpflichten, den Nachunternehmern die für Auftragnehmer geltenden Pflichten der §§ 3, 4 und 7 Absatz 2 aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflichten durch die Nachunternehmer zu kontrollieren.

(2) Eine nachträgliche Einschaltung oder ein Wechsel eines Nachunternehmers bedarf ebenfalls der Zustimmung des Auftraggebers. Die Zustimmung darf nur wegen mangelnder Fachkunde, Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers sowie wegen Nichterfüllung der Nachweispflicht gemäß § 6 Absatz 2 versagt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57).
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Vergabegesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vergaberechts vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) gilt:
"Auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. März 2006 eingeleitet worden ist, findet das Hamburgische Vergabegesetz in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Vergabe geltenden Fassung Anwendung. Als Einleitung ist im Zweifel der Termin der Bekanntmachung anzusehen."



§ 5 HmbVergabeG – Wertung unangemessen niedriger Angebote (1)

Weicht ein Angebot, auf das der Zuschlag erteilt werden könnte, um mindestens 10 Prozent vom nächst höheren Angebot ab, so hat die Vergabestelle die Kalkulation des Angebots zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung sind die Bieter verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen. Kommen die Bieter dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Vergabestelle sie vom weiteren Vergabeverfahren ausschließen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57).
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Vergabegesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vergaberechts vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) gilt:
"Auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. März 2006 eingeleitet worden ist, findet das Hamburgische Vergabegesetz in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Vergabe geltenden Fassung Anwendung. Als Einleitung ist im Zweifel der Termin der Bekanntmachung anzusehen."



§ 6 HmbVergabeG – Nachweise (1)

(1) Ein Angebot ist von der Wertung auszuschließen, wenn der Bieter folgende Unterlagen nicht beibringt:

  1. 1.
    aktuelle Nachweise über die vollständige Entrichtung von Steuern und Beiträgen,
  2. 2.
    einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der nicht älter als drei Monate sein darf, sowie
  3. 3.
    eine Tariftreueerklärung nach § 3.

Bei fremdsprachigen Bescheinigungen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

(2) Soll die Ausführung eines Teils des Auftrags einem Nachunternehmer übertragen werden, so sind bei der Auftragserteilung auch die auf den Nachunternehmer lautenden Nachweise gemäß Absatz 1 vorzulegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57).
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Vergabegesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vergaberechts vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) gilt:
"Auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. März 2006 eingeleitet worden ist, findet das Hamburgische Vergabegesetz in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Vergabe geltenden Fassung Anwendung. Als Einleitung ist im Zweifel der Termin der Bekanntmachung anzusehen."



§ 7 HmbVergabeG – Kontrollen (1)

(1) Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der Vergabevoraussetzungen zu überprüfen. Er darf zu diesem Zweck Einblick in die Entgeltabrechnungen der Auftragnehmer und der Nachunternehmer und die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen gemäß § 6 Absatz 1 sowie in die zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer abgeschlossenen Werkverträge nehmen. Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.

(2) Der Auftragnehmer und seine Nachunternehmer haben vollständige und prüffähige Unterlagen gemäß Absatz 1 über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten. Auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers sind ihm diese Unterlagen vorzulegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57).
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Vergabegesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vergaberechts vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) gilt:
"Auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. März 2006 eingeleitet worden ist, findet das Hamburgische Vergabegesetz in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Vergabe geltenden Fassung Anwendung. Als Einleitung ist im Zweifel der Termin der Bekanntmachung anzusehen."



§ 8 HmbVergabeG – Sanktionen (1)

(1) Um die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den §§ 3, 4 und 7 Absatz 2 zu sichern, ist zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 Prozent, im Wiederholungsfall bis zu 10 Prozent des Auftragswertes zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird.

(2) Die öffentlichen Auftraggeber vereinbaren mit dem Auftragnehmer, dass die Nichterfüllung der in § 3 genannten Anforderungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer sowie Verstöße gegen die Verpflichtungen der §§ 4 und 7 Absatz 2 den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigen.

(3) Hat ein Unternehmen nachweislich mindestens grob fahrlässig oder mehrfach gegen Verpflichtungen dieses Gesetzes verstoßen, kann ein Ausschluss von der öffentlichen Auftragsvergabe für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu drei Jahren erfolgen.

(4) Die Freie und Hansestadt Hamburg richtet ein Register über Unternehmen ein, die nach Absatz 3 von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen worden sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57).
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Vergabegesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vergaberechts vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) gilt:
"Auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. März 2006 eingeleitet worden ist, findet das Hamburgische Vergabegesetz in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Vergabe geltenden Fassung Anwendung. Als Einleitung ist im Zweifel der Termin der Bekanntmachung anzusehen."



§ 9 HmbVergabeG – In-Kraft-Treten (1)

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2004 in Kraft.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor seinem In-Kraft-Treten durch Bekanntmachung eingeleitet worden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57).
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Vergabegesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vergaberechts vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) gilt:
"Auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. März 2006 eingeleitet worden ist, findet das Hamburgische Vergabegesetz in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Vergabe geltenden Fassung Anwendung. Als Einleitung ist im Zweifel der Termin der Bekanntmachung anzusehen."