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§ 12 FAG M-V
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Finanzausgleich zwischen Land und Kommunen

Titel: Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FAG M-V
Gliederungs-Nr.: 6030-14
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 12 FAG M-V – Sanktionsleistungen

(1) Sanktionszahlungen, die das Land in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Artikel 109 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 des Grundgesetzes (Länderanteil nach der Einwohnerzahl) leisten muss, werden dem Land spätestens im übernächsten Haushaltsjahr nach ihrer Fälligkeit entsprechend dem kommunalen Anteil gemäß § 6 Absatz 1 an der im Gleichmäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigenden gesamten Finanzmasse aus Mitteln der Finanzausgleichsmasse erstattet. Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Haushaltsjahr eines zweijährigen Haushaltes, ist die Erstattung spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen.

(2) Sanktionszahlungen, die das Land in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Artikel 109 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 des Grundgesetzes (Verursachungsbeitrag) leisten muss, werden dem Land entsprechend dem Anteil der Kommunen am Verursachungsbeitrag gemäß § 2 Absatz 2 des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2104), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398, 2399) geändert worden ist, spätestens im übernächsten Haushaltsjahr nach ihrer Fälligkeit aus Mitteln der Finanzausgleichsmasse erstattet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/FAG M-V,MV - Finanzausgleichsgesetz M-V/§§ 5 - 12, Abschnitt 2 - Finanzausgleich zwischen Land und Kommunen/
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