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§ 13 BremKrhG
Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Landesrecht Bremen

Dritter Abschnitt – Krankenhausförderung

Titel: Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKrhG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 13 BremKrhG – Investitionsförderung von Ausbildungsstätten

Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden gefördert, soweit und solange sie in dem Bescheid nach § 6 Absatz 4 ausgewiesen sind. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend. Grundlage der Förderung ist die Zahl der Ausbildungsplätze, die im Bescheid nach § 6 Absatz 4 dieses Gesetzes ausgewiesen sind oder, sofern diese nicht ausgewiesen werden, tatsächlich betrieben werden. Die zuständige Behörde wird ermächtigt, das Nähere zum Antragsverfahren, insbesondere zur Höhe und den Zahlungsmodalitäten der Förderung durch Rechtsverordnung zu regeln.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremKrhG,HB - Bremisches Krankenhausgesetz/§§ 9 - 20, Dritter Abschnitt - Krankenhausförderung/
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