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§ 15 BremKrhG
Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Landesrecht Bremen

Dritter Abschnitt – Krankenhausförderung

Titel: Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKrhG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 15 BremKrhG – Ausgleich für Eigenmittel

(1) Einem Krankenhaus, das vollständig oder teilweise aus dem Krankenhausplan ausscheidet, wird auf Antrag ein Ausgleich für Eigenmittel gewährt, soweit

  1. 1.

    diese vor Beginn der Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz zur Finanzierung von der Abnutzung unterliegenden förderfähigen Anlagegütern eingesetzt wurden und

  2. 2.

    die gewöhnliche Nutzungsdauer der förderfähigen Anlagegüter zu Beginn der Förderung noch nicht abgelaufen war.

Eigenmittel im Sinne von Satz 1 sind nur Mittel aus dem frei verfügbaren Vermögen des Krankenhausträgers.

(2) Die Höhe des Ausgleichsanspruchs nach Absatz 1 Satz 1 ist anhand der während der Zeit der Förderung erfolgten Abnutzung der förderfähigen Anlagegüter zu bemessen. Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind der Buchwert des Anlagegutes bei Beginn der Förderung und die restliche Nutzungsdauer während der Zeit der Förderung zugrunde zu legen.

(3) Ein Ausgleichsanspruch entfällt, soweit eine Ersatzinvestition gefördert wurde, deren Buchwert bei Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan dem nach Absatz 2 berechneten Ausgleichsbetrag entspricht.

(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, die für die Beurteilung eines Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen und zu belegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremKrhG,HB - Bremisches Krankenhausgesetz/§§ 9 - 20, Dritter Abschnitt - Krankenhausförderung/
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