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§ 2 BremKrhG
Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Landesrecht Bremen

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKrhG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 2 BremKrhG – Ziele

(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen, bedarfsgerechten Krankenhausversorgung von Patientinnen und Patienten mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich und wirtschaftlich handelnden Krankenhäusern im Land Bremen zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Preisen und Pflegesätzen beizutragen. Die Qualität der Patientenbehandlung wird durch die Zulassung im Rahmen der Krankenhausplanung, die finanzielle Förderung von Krankenhäusern, die Vorgabe von Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Rechte der Patientinnen und Patienten im Rahmen der Krankenhausbehandlung sichergestellt.

(2) Die Zusammenarbeit der Krankenhäuser untereinander, mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie mit den sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und die Herstellung eines nahtlosen Übergangs zwischen den Versorgungsbereichen im Sinne einer sektorübergreifenden Versorgung sollen gefördert werden. Die Kooperation von Krankenhäusern zur krankenhausübergreifenden Versorgung soll erleichtert werden.

(3) Ziel des Gesetzes ist ferner die Gewährleistung der Aus-, Fort- und Weiterbildung in den Heilberufen und den Gesundheitsfachberufen in enger Zusammenarbeit mit den hieran Beteiligten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremKrhG,HB - Bremisches Krankenhausgesetz/§§ 1 - 4, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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