Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 7 BremKrhG
Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Landesrecht Bremen

Zweiter Abschnitt – Krankenhausplan

Titel: Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKrhG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 7 BremKrhG – Mitwirkung der Beteiligten

(1) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplans und des Investitionsprogramms hat die zuständige Behörde Einvernehmen mit den unmittelbar Beteiligten anzustreben. Unmittelbar Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen,

  2. 2.

    der Landesausschuss der privaten Krankenversicherung,

  3. 3.

    die Landeskrankenhausgesellschaft sowie

  4. 4.

    die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.

Sie bilden einen Planungsausschuss unter der Geschäftsführung der zuständigen Behörde.

(2) Mittelbar Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    die Kassenärztliche Vereinigung,

  2. 2.

    die Ärztekammer Bremen und

  3. 3.

    die Psychotherapeutenkammer Bremen.

Soweit die Bedarfsplanung in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung betroffen ist, ist die Kassenärztliche Vereinigung einzubeziehen. Soweit die ärztliche Weiterbildungsordnung und ihre Anwendung im Rahmen dieses Gesetzes betroffen sind, ist die Ärztekammer Bremen einzubeziehen. Soweit die psychotherapeutische Weiterbildungsordnung und ihre Anwendung im Rahmen dieses Gesetzes betroffen sind, ist die Psychotherapeutenkammer Bremen einzubeziehen. Im Übrigen sind sie in den sie unmittelbar betreffenden Fragen vom Planungsausschuss anzuhören.

(3) Weitere Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, der Marburger Bund, die Psychotherapeutenkammer, die Arbeitnehmerkammer und je eine von der staatlichen Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz zu bestimmende Vertretung der Pflegeberufe und der Patientinnen und Patienten. Diese weiteren Beteiligten sind bei den sie unmittelbar betreffenden Fragen vom Planungsausschuss nach Absatz 1 Satz 3 anzuhören.

(4) Die zuständige Behörde beruft auf Vorschlag der staatlichen Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz aus dem Kreis der Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher oder als Vertreter oder Vertreterin einer Patientenberatungsstelle für die Dauer von vier Jahren eine Patientenvertreterin oder einen Patientenvertreter sowie eine Stellvertretung zum Mitglied des Planungsausschusses nach Absatz 1 Satz 3 mit beratender Stimme. Die Patientenvertreterin oder der Patientenvertreter ist ehrenamtlich tätig und nicht weisungsgebunden. Für notwendige Auslagen und für Zeitversäumnis ist der Patientenvertreterin oder dem Patientenvertreter von der zuständigen Behörde eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

(5) Mit den an der Krankenhausversorgung unmittelbar Beteiligten nach Absatz 1 ist bei der Durchführung dieses Gesetzes und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eng zusammenzuarbeiten. Das betroffene Krankenhaus ist anzuhören.

(6) Den Beteiligten nach den Absätzen 1 bis 4 sind die für die Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplans und des Investitionsprogramms notwendigen Unterlagen durch die zuständige Behörde zu übersenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremKrhG,HB - Bremisches Krankenhausgesetz/§§ 5 - 8, Zweiter Abschnitt - Krankenhausplan/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.