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§ 9 BremKrhG
Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Landesrecht Bremen

Dritter Abschnitt – Krankenhausförderung

Titel: Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKrhG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 9 BremKrhG – Allgemeine Förderungsbestimmungen

(1) Krankenhäuser und mit ihnen notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, deren Aufnahme in den Krankenhausplan festgestellt ist, werden nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und den Vorschriften dieses Abschnitts im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel öffentlich gefördert. Die Förderung erfolgt entsprechend den nachfolgenden Regelungen. Sie kann auch auf Antrag durch Bescheid der zuständigen Behörde als zuständige Förderbehörde erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung entsteht erst mit der Bewilligung der Fördermittel.

(2) Die Fördermittel sind nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und dieses Gesetzes so zu bemessen, dass sie die förderfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher und haushaltsrechtlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken. Sie dürfen nur zur Erfüllung der im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben des Krankenhauses oder des Versorgungsauftrages nach § 6 Absatz 2 verwendet werden.

(3) Die Förderung wird grundsätzlich in Form von Zuschüssen pauschal durch feste jährliche Beträge für mittel-, lang- und kurzfristige Anlagegüter gewährt.

(4) Ein Krankenhaus kann eine Bürgschaft des Landes oder einer Stadtgemeinde beantragen. Hierüber wird unter Berücksichtigung des jeweiligen Bürgschaftsrahmens und entsprechender Richtlinien der Senatorin oder des Senators für Finanzen entschieden.

(5) Krankenhäuser, die Fördermittel nach diesem Gesetz beantragen und erhalten, sind gegenüber der zuständigen Behörde zur Auskunft über alle Umstände verpflichtet, deren Kenntnis zur Feststellung der Förderungsvoraussetzungen notwendig ist. Krankenhäuser können die ihnen bewilligten oder gewährten Fördermittel untereinander zeitlich befristet durch Vertrag ganz oder teilweise abtreten, wenn dadurch eine wirtschaftliche und bedarfsnotwendige Krankenhausinvestition vorzeitig realisiert werden kann und die Erfüllung des Versorgungsauftrages des abtretenden Krankenhauses nicht gefährdet wird. Der Vertrag ist der zuständigen Behörde vorzulegen. Sie kann den Abtretungsvertrag innerhalb von zwei Monaten beanstanden.

(6) Erträge aus Vermietung und Verpachtung, Zinserträge aus noch nicht zweckentsprechend verwendeten Pauschalbeträgen sowie Erträge aus der Veräußerung geförderter Anlagegüter sind den Pauschalbeträgen nach Absatz 3 zuzuführen und entsprechend zu verwenden. Soweit ambulante Leistungen erbracht werden, sind deren Kosten zu erfassen und den Leistungspreisen Investitionskosten anteilig zuzurechnen. Das Krankenhaus hat die zuständige Behörde unaufgefordert über die Höhe der Zurechnung zu den Pauschalbeträgen zu unterrichten.

(7) Die Mitnutzung von geförderten Anlagegütern durch Dritte oder durch Krankenhäuser außerhalb der Zweckbestimmung ist zulässig, wenn investive Anteile der erzielten oder erzielbaren Einnahmen aus der Mitnutzung den Pauschalbeträgen nach Absatz 3 zugerechnet und entsprechend verwendet werden.

(8) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, das Nähere zum Verfahren nach Absatz 1, zum Antrag nach Absatz 1 Satz 3, zur Anzeige nach Absatz 2 Satz 2, sowie zum Wegfall der Nutzung nach Absatz 6 und zur Mitnutzung nach Absatz 7 durch Rechtsverordnung zu regeln.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremKrhG,HB - Bremisches Krankenhausgesetz/§§ 9 - 20, Dritter Abschnitt - Krankenhausförderung/
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