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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/ÖGDG,HB - Gesundheitsdienstgesetz/§§ 13 - 22, Teil 4 - Gesundheitsförderung, Gesundheitshilfe, Gesundheitsschutz/§§ 17 - 19, Abschnitt 2 - Gesundheitshilfe/
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§ 19 ÖGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Landesrecht Bremen
Teil 4 – Gesundheitsförderung, Gesundheitshilfe, Gesundheitsschutz → Abschnitt 2 – Gesundheitshilfe
§ 19 ÖGDG – Sonstige Angebote der Gesundheitshilfe
(1) Die Gesundheitsämter können insbesondere bei nachfolgenden Krankheiten und Behinderungen bedarfsorientiert ein Beratungsangebot für Betroffene und deren Angehörige vorhalten:
- 1.psychosoziale Beratung und Hilfen zur Absicherung gesundheitsdienstlicher Ansprüche bei bösartigen Neubildungen,
- 2.Beratung zu Ansprüchen und zu Hilfeleistungen bei Behinderungen.
(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst kann Beratungsangebote für Personen unterstützen, die an gesundheitlichen Folgen von sexueller Gewalt leiden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/ÖGDG,HB - Gesundheitsdienstgesetz/§§ 13 - 22, Teil 4 - Gesundheitsförderung, Gesundheitshilfe, Gesundheitsschutz/§§ 17 - 19, Abschnitt 2 - Gesundheitshilfe/
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