Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/ÖGDG,HB - Gesundheitsdienstgesetz/§§ 4 - 8, Teil 2 - Organisation des Öffentlichen Gesundheitsdienstes/
Dokument
§ 7 ÖGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Landesrecht Bremen
Teil 2 – Organisation des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
§ 7 ÖGDG – Landesuntersuchungsamt
Das Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin berät in Fachfragen die anderen Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes und andere Behörden. Es stellt sicher, dass hierfür ein ausreichendes Angebot von Untersuchungsmöglichkeiten im physikalischen, chemischen und biologischen Bereich zur Verfügung steht.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/ÖGDG,HB - Gesundheitsdienstgesetz/§§ 4 - 8, Teil 2 - Organisation des Öffentlichen Gesundheitsdienstes/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=145755,8
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=145755,8
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.