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§ 13 ÖGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Landesrecht Bremen

Teil 4 – Gesundheitsförderung, Gesundheitshilfe, Gesundheitsschutz → Abschnitt 1 – Gesundheitsförderung

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: ÖGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 ÖGDG – Gesundheitsförderung

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst trägt in enger Zusammenarbeit mit den anderen im Bereich der Gesundheitsförderung tätigen Organisationen und Gruppen zur Förderung gesunder Lebens- und Umweltbedingungen einschließlich der Gesundheitsbildung bei, soweit andere gesetzliche Regelungen dies nicht ausschließen.

(2) Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes im Bereich der Gesundheitsförderung sind:

  1. 1.
    Koordinierung der im Bereich der Gesundheitsförderung tätigen Institutionen, Träger und Körperschaften,
  2. 2.
    Unterstützung und Förderung kommunaler gesundheitsfördernder Aktivitäten und von Selbsthilfegruppen,
  3. 3.
    Durchführung von eigenen Maßnahmen der Verhaltens- und Verhältnisprävention.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/ÖGDG,HB - Gesundheitsdienstgesetz/§§ 13 - 22, Teil 4 - Gesundheitsförderung, Gesundheitshilfe, Gesundheitsschutz/§§ 13 - 16, Abschnitt 1 - Gesundheitsförderung/