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§ 18 ÖGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Landesrecht Bremen

Teil 4 – Gesundheitsförderung, Gesundheitshilfe, Gesundheitsschutz → Abschnitt 2 – Gesundheitshilfe

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: ÖGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 ÖGDG – Sozialpsychiatrie

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst nimmt über Sozialpsychiatrische Dienste gemeindebezogene Aufgaben nach Maßgabe des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten und nach dem Betreuungsrecht wahr.

(2) Sozialpsychiatrische Dienste sind insbesondere für

  1. 1.

    psychisch schwerst und langfristig erkrankte Menschen,

  2. 2.

    suchtkranke Menschen,

  3. 3.

    psychisch erkrankte Menschen im höheren Lebensalter,

  4. 4.

    psychisch erkrankte Kinder und Jugendliche und deren Familien,

  5. 5.

    geistig behinderte Menschen mit psychischen Störungen und

  6. 6.

    Menschen in psychischen Krisen

zuständig.

(3) Der Sozialpsychiatrische Dienst wirkt an der Planung, Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der gemeindepsychiatrischen Versorgungsstruktur mit.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/ÖGDG,HB - Gesundheitsdienstgesetz/§§ 13 - 22, Teil 4 - Gesundheitsförderung, Gesundheitshilfe, Gesundheitsschutz/§§ 17 - 19, Abschnitt 2 - Gesundheitshilfe/
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