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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/ÖGDG,HB - Gesundheitsdienstgesetz/§§ 13 - 22, Teil 4 - Gesundheitsförderung, Gesundheitshilfe, Gesundheitsschutz/§§ 17 - 19, Abschnitt 2 - Gesundheitshilfe/
Dokument
§ 18 ÖGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Landesrecht Bremen
Teil 4 – Gesundheitsförderung, Gesundheitshilfe, Gesundheitsschutz → Abschnitt 2 – Gesundheitshilfe
§ 18 ÖGDG – Sozialpsychiatrie
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst nimmt über Sozialpsychiatrische Dienste gemeindebezogene Aufgaben nach Maßgabe des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten und nach dem Betreuungsrecht wahr.
(2) Sozialpsychiatrische Dienste sind insbesondere für
- 1.
psychisch schwerst und langfristig erkrankte Menschen,
- 2.
suchtkranke Menschen,
- 3.
psychisch erkrankte Menschen im höheren Lebensalter,
- 4.
psychisch erkrankte Kinder und Jugendliche und deren Familien,
- 5.
geistig behinderte Menschen mit psychischen Störungen und
- 6.
Menschen in psychischen Krisen
zuständig.
(3) Der Sozialpsychiatrische Dienst wirkt an der Planung, Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der gemeindepsychiatrischen Versorgungsstruktur mit.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/ÖGDG,HB - Gesundheitsdienstgesetz/§§ 13 - 22, Teil 4 - Gesundheitsförderung, Gesundheitshilfe, Gesundheitsschutz/§§ 17 - 19, Abschnitt 2 - Gesundheitshilfe/
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