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Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Teil 2 – Organisation des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
§ 6 ÖGDG – Gesundheitsämter
(1) Die Stadtgemeinden haben Gesundheitsämter zu unterhalten. Das Land hat ein Gesundheitsamt für das Hafengebiet im Lande Bremen zu unterhalten. Die Gesundheitsämter nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben wahr, soweit diese nicht wegen engen Sachzusammenhangs mit anderen Aufgaben bisher von anderen Behörden der Stadtgemeinden wahrgenommen werden. Eine Übertragung von Aufgaben der Gesundheitsämter nach diesem Gesetz auf andere Behörden kann nur im Einvernehmen mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz erfolgen, bei Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadtgemeinde Bremerhaven nur im Einvernehmen mit dem Magistrat der Stadt Bremerhaven.
(2) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz bestimmt die Anforderungen an die Qualifikation der Person, die ein Gesundheitsamt leitet. Wird ein Gesundheitsamt nicht durch eine Ärztin oder einen Arzt geleitet, muss die stellvertretende Leiterin Ärztin oder der stellvertretende Leiter Arzt sein.
(3) Die Gesundheitsämter bieten ihre Leistungen so weit wie möglich dezentral und in Zusammenarbeit mit anderen Diensten an.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/ÖGDG,HB - Gesundheitsdienstgesetz/§§ 4 - 8, Teil 2 - Organisation des Öffentlichen Gesundheitsdienstes/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=145755,7
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