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§ 32 LjagdG M-V
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 7 – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Titel: Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LjagdG M-V
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 32 LjagdG M-V – Wildfolge (zu § 22a BJagdG)

(1) Die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach der Entstehung neuer Jagdbezirke oder nach dem Wechsel eines Jagdausübungsberechtigten eine Wildfolgevereinbarung schriftlich abzuschließen und diese bei der Jagdbehörde anzuzeigen.

(2) Wechselt krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, so hat der Schütze den Anschuss und die Stelle des Überwechselns kenntlich zu machen. Das Überwechseln ist dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich zu melden. Für die Nachsuche auf krankgeschossenes Schalenwild hat der Schütze sich selbst oder eine sonstige mit den Vorgängen vertraute Person zur Verfügung zu stellen.

(3) Abweichend von Absatz 2 sind Jagdausübungsberechtigte verpflichtet zu dulden, dass ein durch die Landesjägerschaft anerkannter Schweißhundeführer ihren Jagdbezirk unter Mitführung einer Schusswaffe zur Nachsuche betritt und das kranke oder verletzte Schalenwild erlegt. Jagdausübungsberechtigte, durch deren Jagdbezirk die Nachsuche geführt hat, sind unverzüglich zu unterrichten. Das Nähere, insbesondere die Bestimmungen zur Anerkennung und Kenntlichmachung von Schweißhundeführern, regelt die oberste Jagdbehörde durch Rechtsverordnung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LjagdG M-V,MV - Landesjagdgesetz/§§ 29 - 35, Abschnitt 7 - Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung/