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§ 10 EinigStV
Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: EinigStV,NI
Gliederungs-Nr.: 44000000300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 EinigStV – Schlussvorschrift

(1) Diese Verordnung tritt vierzehn Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Einigungsstellen vom 16. Dezember 1958 (Nds. GVBl. Sb. I S. 496) außer Kraft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/EinigStV,NI - EinigungsstellenV/
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