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§ 10 BremKrhG
Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Landesrecht Bremen

Dritter Abschnitt – Krankenhausförderung

Titel: Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKrhG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 10 BremKrhG – Investitionsprogramm

(1) Die Krankenhäuser beantragen bei der zuständigen Behörde ihre geplanten Investitionsprojekte, soweit sich aus der Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 8 nichts anderes ergibt. Die Bedarfsnotwendigkeit, die Wirtschaftlichkeit und die geschätzten Kosten der Maßnahme sind vom Krankenhaus darzulegen. Die zuständige Behörde prüft die grundsätzliche Förderfähigkeit der beantragten Investitionsprojekte und bestätigt diese gegenüber dem jeweiligen Krankenhaus. Das Krankenhaus beantragt die Investitionsbeträge nach Satz 1 bei der zuständigen Behörde beziehungsweise zeigt dieser die Investitionsbeträge nach § 9 Absatz 1 dieses Gesetzes jeweils zum 30. September an. Die zuständige Behörde wird ermächtigt, das Nähere zur Prüfung nach Satz 3 sowie zum Antrag und zur Anzeige nach Satz 4 durch Rechtsverordnung zu regeln.

(2) Die zuständige Behörde stellt im Rahmen der Haushaltsplanung ein Investitionsprogramm nach § 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf.

(3) Über das aufzustellende Investitionsprogramm ist mit allen Beteiligten nach § 7 Einvernehmen anzustreben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremKrhG,HB - Bremisches Krankenhausgesetz/§§ 9 - 20, Dritter Abschnitt - Krankenhausförderung/
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