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§ 6 BremKrhG
Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Landesrecht Bremen

Zweiter Abschnitt – Krankenhausplan

Titel: Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKrhG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 6 BremKrhG – Aufnahme in den Krankenhausplan

(1) Ein Krankenhaus kann nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 in den Krankenhausplan aufgenommen werden.

(2) Ein Krankenhaus, dessen Träger geeignet im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 3 ist, kann im Rahmen des Planungsverfahrens nach § 5 auf Antrag und nur mit den Fachgebieten, Schwerpunkten und Versorgungsangeboten, für die eine Zusatzweiterbildung erforderlich ist, aufgenommen werden, für die jeweils

  1. 1.

    eine dauerhafte und bedarfsgerechte Vorhaltung gesichert ist,

  2. 2.

    die durchgängige ärztliche und pflegerische Versorgung für das jeweilige Gebiet oder den jeweiligen Schwerpunkt gewährleistet ist,

  3. 3.

    die ärztliche psychotherapeutische Leitung und deren Vertretung die für sie disziplinrelevante Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben,

  4. 4.

    einer Fachärztin oder einem Facharzt eine Weiterbildungsbefugnis im Umfang der in der betreffenden Klinik angebotenen Leistungen von der Ärztekammer Bremen erteilt und das Krankenhaus von der Ärztekammer Bremen als Weiterbildungsstätte zugelassen worden ist,

  5. 5.

    durchgehend die entsprechende fachärztliche Versorgung (Facharztstandard im Sinne des § 31 Absatz 1), eine Tag- und Nachtaufnahmebereitschaft sowie eine Notfallversorgung im Rahmen ihres Versorgungsauftrags gewährleistet ist und

  6. 6.

    die Einhaltung von Maßnahmen der geltenden Qualitätssicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und den Qualitätsstandards nach diesem Gesetz nachgewiesen wird.

Für Modellvorhaben nach den §§ 63 bis 65 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag eines Krankenhausträgers von den Voraussetzungen des Satz 1 Nummer 1 bis 6 abgewichen werden.

(3) Der Krankenhausträger hat die Voraussetzungen nach Absatz 2 nachzuweisen Er ist verpflichtet, alle Änderungen und einen beabsichtigten Trägerwechsel der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Diese unterrichtet die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen im Lande Bremen über die nach Satz 2 mitgeteilten Änderungen.

(4) Die Aufnahme eines Krankenhauses mit bestimmten Fachgebieten, Schwerpunkten und Zusatzweiterbildungen in den Krankenhausplan erfolgt durch schriftlichen Bescheid der zuständigen Behörde. Der Bescheid enthält zur Bestimmung des Versorgungsauftrages

  1. 1.

    den Namen und den Standort des Krankenhauses und seiner Betriebsstellen,

  2. 2.

    die Bezeichnung, Rechtsform und den Sitz des Krankenhausträgers sowie den Eigentümer des Krankenhauses,

  3. 3.

    die dauerhaft vorzuhaltenden Fachgebiete und Schwerpunkte,

  4. 4.

    die Gesamtzahl der Planbetten,

  5. 5.
  6. 6.

    die Feststellung zur Anwendung von planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit diese gelten und das Krankenhaus betreffen.

(5) Der Bescheid kann Nebenbestimmungen enthalten, soweit dies zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplans, der Qualitätssicherung oder der dauerhaften Sicherstellung einer für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung von besonderen Leistungen erforderlich ist.

(6) Die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist Voraussetzung für die Förderung nach dem dritten Abschnitt. Auf die Aufnahme in den Krankenhausplan besteht kein Rechtsanspruch.

(7) Wird ein in den Krankenhausplan aufgenommenes Krankenhaus von einem anderen Träger übernommen, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten des bisherigen Trägers nach diesem Gesetz ein, soweit er geeignet im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 3 ist.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen einen Bescheid nach Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremKrhG,HB - Bremisches Krankenhausgesetz/§§ 5 - 8, Zweiter Abschnitt - Krankenhausplan/
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