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§ 5 VgG 2002
Vergabegesetz für das Land Bremen
Landesrecht Bremen
Titel: Vergabegesetz für das Land Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: VgG 2002,HB
Gliederungs-Nr.: 63-h-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 VgG 2002 – Nachunternehmereinsatz  (1)

(1) Der Auftragnehmer darf Leistungen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist nur auf Nachunternehmer übertragen, wenn der Auftraggeber im Einzelfall schriftlich zugestimmt hat. Die Bieter sind verpflichtet, schon bei Abgabe ihres Angebotes anzugeben, welche Leistungen an Nachunternehmer weiter vergeben werden sollen. Soweit Leistungen auf Nachunternehmer übertragen werden, hat sich der Auftragnehmer auch zu verpflichten, den Nachunternehmern die für Auftragnehmer geltenden Pflichten der §§ 4, 5 und 8 Abs. 2 aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflichten durch die Nachunternehmer zu überwachen.

(2) Die nachträgliche Einschaltung oder der Wechsel eines Nachunternehmers bedarf der Zustimmung des Auftraggebers; § 7 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Zustimmung darf nur wegen mangelnder Fachkunde, Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers, sowie wegen Nichterfüllung der Nachweispflicht nach § 7 Absatz 2 versagt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 2. Dezember 2009 durch § 21 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 476). Zur weiteren Anwendung s. § 20 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 476).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/VgG 2002,HB - VergabeG/