Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 34 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Wahlvorschläge

Titel: Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 34 GLKrWO – Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

(1) 1Der Wahlleiter macht frühestens am 89. Tag, spätestens am 66. Tag vor dem Wahltag bekannt, welche Wahl durchzuführen ist und wie viele Gemeinderatsmitglieder und Kreisräte zu wählen sind. 2Er fordert dabei zur Einreichung von Wahlvorschlägen bis 18 Uhr des 52. Tags vor dem Wahltag auf.

(2) In der Bekanntmachung nach Abs. 1 Satz 1 weist er außerdem darauf hin,

  1. 1.
    dass bei Gemeinderats- oder Kreistagswahlen Mehrheitswahl stattfindet, wenn kein oder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird,
  2. 2.
    dass bei der Wahl des ersten Bürgermeisters oder des Landrats die Wahl ohne Bindung an sich bewerbende Personen stattfindet, wenn nur ein gültiger oder überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird.

(3) In der Aufforderung nach Abs. 1 Satz 2 weist er darauf hin,

  1. 1.
    dass Wahlvorschläge nur von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden dürfen,
  2. 2.
    wie die Wahlvorschlagsträger die Wahlvorschläge aufzustellen haben,
  3. 3.
    welche besonderen Voraussetzungen bei neuen Wahlvorschlagsträgern für die Gültigkeit der Wahlvorschläge gelten,
  4. 4.
    wann und wo der Wahlleiter die Wahlvorschläge entgegennimmt.

(4) 1Gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Wahlleiters macht die Gemeinde bekannt, wer sich wann und wo in die Unterstützungslisten eintragen kann und ob die Räume barrierefrei sind. 2Bei Landkreiswahlen unterrichtet der Wahlleiter für die Landkreiswahlen die Gemeinden rechtzeitig darüber, wann er die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen bekannt macht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/GLKrWO,BY - Gemeinde- und Landkreiswahlordnung/§§ 34 - 52, Vierter Teil - Wahlvorschläge/