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§ 2 NatSchG Bln
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NatSchG Bln
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 NatSchG Bln – Verwirklichung der Ziele (zu § 2 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Der Schutz von Natur und Landschaft im Sinne einer dauerhaft umweltgerechten Entwicklung ist eine verpflichtende Aufgabe für den Staat und jeden Bürger.

(2) Die Umweltbildung und -erziehung im Sinne von § 2 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes sind im schulischen und außerschulischen Bereich zu fördern, insbesondere in

  1. 1.

    vorschulischen Erziehungs- und Bildungseinrichtungen,

  2. 2.

    Schulen,

  3. 3.

    Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendfreizeit,

  4. 4.

    Einrichtungen der beruflichen Bildung sowie

  5. 5.

    Einrichtungen der Weiterbildung.

(3) Den Trägern der Umweltbildung können von den Bezirken und landeseigenen Einrichtungen geeignete Räumlichkeiten und Grundstücke für ihre satzungsgemäßen Bildungszwecke mietfrei zur Verfügung gestellt werden. Als Träger der Umweltbildung gelten Vereine, die Umweltbildung als primäres Ziel in ihrer Satzung verankert haben oder die von der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung als Träger der Umweltbildung anerkannt wurden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/NatSchG Bln,BE - Berliner Naturschutzgesetz/§§ 1 - 6, Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften/
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