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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayNatSchG,BY - Bayerisches Naturschutzgesetz/Art. 4 - 11c, Teil 2 - Landschaftsplanung, Landschaftspflege und allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft/
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Art. 11a BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern
Teil 2 – Landschaftsplanung, Landschaftspflege und allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
Art. 11a BayNatSchG – Himmelstrahler und Beleuchtungsanlagen
1Eingriffe in die Insektenfauna durch künstliche Beleuchtung im Außenbereich sind zu vermeiden. 2Himmelstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung sind unzulässig. 3Beim Aufstellen von Beleuchtungsanlagen im Außenbereich müssen die Auswirkungen auf die Insektenfauna, insbesondere deren Beeinträchtigung und Schädigung, überprüft und die Ziele des Artenschutzes berücksichtigt werden. 4Beleuchtungen in unmittelbarer Nähe von geschützten Landschaftsbestandteilen und Biotopen sind nur in Ausnahmefällen von der zuständigen Behörde oder mit deren Einvernehmen zu genehmigen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayNatSchG,BY - Bayerisches Naturschutzgesetz/Art. 4 - 11c, Teil 2 - Landschaftsplanung, Landschaftspflege und allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft/
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