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Art. 21 BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern

Teil 4 – Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000", gesetzlicher Schutz von Biotopen

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1-U
Normtyp: Gesetz

Art. 21 BayNatSchG – Gentechnisch veränderte Organismen
(abweichend von § 35 BNatSchG)

Auf

  1. 1.

    Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen im Sinn des § 3 Nr. 5 des Gentechnikgesetzes und

  2. 2.

    die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von rechtmäßig in Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, sowie den sonstigen, insbesondere auch nicht erwerbswirtschaftlichen, Umgang mit solchen Produkten, der in seinen Auswirkungen den vorgenannten Handlungen vergleichbar ist, innerhalb eines Natura 2.000-Gebiets und eines Umgriffs von 1.000 m um das Gebiet

sind § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG entsprechend anzuwenden; im Fall der Nr. 2 gilt § 34 Abs. 6 BNatSchG entsprechend mit der Maßgabe, dass § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG nicht anzuwenden sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayNatSchG,BY - Bayerisches Naturschutzgesetz/Art. 20 - 23a, Teil 4 - Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000", gesetzlicher Schutz von Biotopen/