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§ 15 LJagdG Bln
Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Landesrecht Berlin

III. Abschnitt – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

Titel: Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LJagdG Bln
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 15 LJagdG Bln – Tod des Jagdpächters
(zu § 11 des Bundesjagdgesetzes)

(1) Ist beim Tode des Jagdpächters der Erbe nicht jagdpachtfähig oder sind mehrere Erben vorhanden, so sind der Jagdbehörde eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als verantwortlich im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 zu benennen. Es dürfen nicht mehr Personen als verantwortlich benannt werden, als nach § 14 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.

(2) Die Jagdbehörde kann den Erben eine angemessene Frist zur Benennung der Jagdausübungsberechtigten setzen. Kommen die Erben der Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach, so kann die Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutz der Jagd erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Erben treffen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LJagdG Bln,BE - Landesjagdgesetz Berlin/§§ 13 - 18, III. Abschnitt - Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts/
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