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§ 18 NatSchG Bln
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 3 – Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NatSchG Bln
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 NatSchG Bln – Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen (zu § 16 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Der Anspruch auf Anerkennung nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes als vorgezogene Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen setzt voraus, dass die Maßnahmen auf Antrag vor ihrer Durchführung von der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege für die Verbuchung auf einem Ökokonto anerkannt worden sind. Das Ökokonto verbucht die Maßnahmen, nachdem sie durchgeführt worden sind, wenn

  1. 1.

    von ihnen dauerhaft günstige Wirkungen auf die weitere Entwicklung von Natur und Landschaft ausgehen,

  2. 2.

    die jeweiligen Flächen rechtlich gesichert sind und

  3. 3.

    die in § 16 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen.

Der Anspruch auf Anerkennung als vorgezogene Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme ist handelbar; in diesem Fall geht die Verantwortung nach § 15 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes auf den Rechtsnachfolger über. § 135a Absatz 2 des Baugesetzbuchs bleibt unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/NatSchG Bln,BE - Berliner Naturschutzgesetz/§§ 16 - 19, Kapitel 3 - Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft/
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