Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 3 HmbSÜGG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSÜGG
Gliederungs-Nr.: 120-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 HmbSÜGG – Zuständigkeit

(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist

  1. 1.

    die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg, die einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuweisen, übertragen oder sie dazu ermächtigen will oder in deren Bereich sich die sicherheitsempfindliche Stelle des öffentlichen Bereichs der Informations- und Kommunikationstechnik befindet oder bei der sich der sicherheitsempfindliche öffentliche Bereich nach § 34 Absatz 1 befindet,

  2. 2.

    bei politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes sowie deren Stiftungen die Parteien selbst,

  3. 3.

    für sicherheitsempfindliche Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen öffentlichen Einrichtungen die Aufsichtsbehörde,

  4. 4.

    im Übrigen die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg, die eine Verschlusssache an eine nichtöffentliche Stelle weitergeben will.

Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz sind von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen.

(2) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist das Landesamt für Verfassungsschutz.

(3) Die mitwirkende Behörde führt die Sicherheitsüberprüfungen für Bewerberinnen und Bewerber sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des eigenen Dienstes nach den Vorschriften dieses Gesetzes selbst durch. Gleiches gilt für Personen, die gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 oder § 10 Nummer 3 beim Landesamt für Verfassungsschutz tätig werden sollen. Das Landesamt für Verfassungsschutz ist sodann zuständige Stelle und mitwirkende Behörde zugleich. Handelt es sich bei der betroffenen Person um die Leitung, die stellvertretende Leitung oder Aufgaben der mitwirkenden Behörde ausführende Beschäftigte des Landesamtes für Verfassungsschutz, kann die Sicherheitsüberprüfung von einer anderen Verfassungsschutzbehörde des Bundes oder eines Landes nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbSÜGG,HH - Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz/§§ 1 - 6a, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/