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§ 36 KomHKVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Abschnitt – Buchführung und Inventar

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: KomHKVO
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 KomHKVO – Aufgaben der Buchführung

(1) Die Buchführung dient

  1. 1.

    der Dokumentation der einzelnen Finanzvorfälle,

  2. 2.

    der Aufstellung des Jahresabschlusses und der Durchführung des Plan-Ist-Vergleichs (§ 54),

  3. 3.

    der Überprüfung des Umgangs mit öffentlichen Mitteln unter den Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit und

  4. 4.

    der Bereitstellung von Informationen über den Haushaltsvollzug und für die künftige Haushaltsplanung.

(2) Die Kommune führt zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke Bücher nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, in denen

  1. 1.

    der Stand ihres Vermögens und ihrer Schulden,

  2. 2.

    alle Vorgänge, die zu einer Änderung der Höhe oder der Zusammensetzung des Vermögens und der Schulden führen,

  3. 3.

    Aufwendungen und Erträge, Einzahlungen und Auszahlungen sowie

  4. 4.

    die sonstigen, nicht das Vermögen der Kommune berührenden wirtschaftlichen Vorgänge, insbesondere durchlaufende Zahlungen,

im Rechnungsstil der doppelten Buchführung aufgezeichnet werden.

(3) Rechtsvorschriften über weitergehende Buchführungspflichten bleiben unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/KomHKVO,NI - Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung/§§ 36 - 41, Sechster Abschnitt - Buchführung und Inventar/
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